Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPE Europe GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPE Europe GmbH

I. Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der CPE Europe GmbH, Albert-Einstein-Ring 15, D-22761 Hamburg, Telefon: +49-40-209348500, E-Mail: info@edu.umch.de (nachfolgend „CPE“) und dem Bewerber für ein Studium der Humanmedizin an der „Universität für Medizin, Pharmazie, Naturwissenschaften und Technik Neumarkt am Mieresch“ (nachfolgend UMFST) u.a. auf dem UMCH (Universitätsmedizin Neumarkt a.M. Campus Hamburg).

II. Dienstvertragsschluss
Mit der Übermittlung der Online-Registrierung an CPE gibt der Bewerber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Dienstvertrages mit den unter III und IV beschriebenen Leistungsversprechen ab. Der Dienstvertrag kommt mit der Bestätigung der Online-Registrierung des Bewerbers  (Annahmeerklärung) durch das UMCH-Team (in Vertretung der CPE) zustande. Der Bewerber verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung von CPE.

III. Dienstleistungen der CPE
CPE leistet die folgenden Dienste:   

  • umfassende Beratung, insbesondere bei der Entscheidung für ein Studium oder Vorstudium (Premedical-/Vorbereitungskurse),
  • umfassende Unterstützung bei der Vorbereitung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Bewerbers für ein Studium der Humanmedizin „Universität für Medizin, Pharmazie, Naturwissenschaften und Technik Neumarkt am Mieresch (UMFST Neumarkt a. M.)“,
  • die Überprüfung der Anmeldeunterlagen des Bewerbers und die Durchführung der Anmeldung für das o. g. Bewerbungsverfahren einschließlich der Übermittlung der Bewerbung,
  • die Organisation und administrative Durchführung des Bewerbungsverfahrens und der Aufnahmeprüfung. 

CPE verpflichtet sich insoweit zum Tätigwerden und zur optimalen Vorbereitung der Bewerbung, kann aber den Erhalt eines Studienplatzes nicht garantieren, da die finale Entscheidung über die Studienplatzzusage durch die Universität getroffen wird. Wer das Zulassungsverfahren vollständig durchlaufen hat, erhält – je nach Erfolg in der Evaluation und dem Interview des Zulassungsverfahrens –

  • im Rahmen der verfügbaren Kapazität eine Zusage für das unmittelbar bevorstehende Wintersemester oder – sofern die Kapazität an Studienplätzen für das unmittelbar bevorstehende Wintersemester erschöpft ist –
  • eine Zusage für das dem unmittelbar bevorstehenden Wintersemester unmittelbar folgende Wintersemester mit dem Angebot, auf die Warteliste für das unmittelbar bevorstehende Wintersemester gesetzt zu werden, oder
  • eine Absage.

CPE nimmt nur die Interessen des Bewerbers selbst wahr; Dritte können aus diesem Vertragsverhältnis keine Ansprüche herleiten.

IV. Vergütung der Dienstleistungen von CPE
(1) Für die Gesamtheit der unter III beschriebenen Dienstleistungen der CPE im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren zahlt der Bewerber eine Vergütung in Höhe von 595 € inklusive der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Diese wird fällig mit Bestätigung des Dienstvertragsschlusses durch CPE. Die Vergütung fällt ausschließlich für die Dienstleistungen der CPE und erfolgsunabhängig davon an, ob die Bewerbung erfolgreich ist und der Bewerber einen Studienplatz erhält.
(2) Die möglicherweise erforderlichen Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen sind von der Vergütung nach (1) nicht umfasst; soweit diese anfallen, hat der Bewerber sie selbst zu tragen.

V. Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Bewerbers
(1) Der Bewerber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre sowie Handlungen betrifft, die für die Vorbereitung der Bewerbung und der Prüfung erforderlich oder zweckmäßig sind. Für Bewerbung und Prüfung erforderliche Informationen, Unterlagen und Handlungen hat der Bewerber nach Aufforderung durch CPE unverzüglich bei CPE einzureichen bzw. vorzunehmen.
(2) Der Bewerber ist verpflichtet, in seiner Bewerbung nur wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Die Universität kann die Authentizität und Richtigkeit der vom Bewerber zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen überprüfen. Sofern die Universität feststellt, dass der Bewerber falsche oder irreführende Angaben gemacht hat, kann sie die zuständigen Institutionen, Organisationen oder Personen, die von diesen falschen oder irreführenden Angaben betroffen sind, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorgaben über diese Tatsache informieren.

VI. Haftung von CPE
(1) CPE haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet CPE– außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden; die Haftung ist insoweit begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist – mit Ausnahme gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung – ausgeschlossen.
(2) Soweit nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind oder die Haftung der CPE nach I nicht ausgeschlossen ist und CPE keine Arglist vorzuwerfen ist, verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen.
(3) Nach Maßgabe von (1) und (2) gilt: CPE kann für eine Studienplatzzusage keine Gewähr übernehmen. Ob dem Bewerber ein Studienplatz angeboten wird, entscheiden die Universität und die zuständige Behörde des Sitzstaates der Universität allein. Auch für ablehnende Entscheidungen aufgrund vom Bewerber nicht oder verspätet bereitgestellter Unterlagen kann CPE keine Haftung übernehmen.
(4) Nach Maßgabe von (1) und (2) gilt: CPE kann keine Haftung dafür übernehmen, dass der von der Universität verliehene Abschluss ohne weitere Schritte – wie beispielsweise zusätzliche Prüfungen –anerkannt wird; der Bewerber ist für die Einholung entsprechender Informationen und die notwendigen Maßnahmen selbst verantwortlich.
(5) Nach Maßgabe von (1) und (2) gilt: CPE kann keine Haftung für politische Ereignisse übernehmen, beispielsweise falls wider Erwarten der Sitzstaat der Universität aus der EU austreten oder nicht mehr dem Bologna-Prozess folgen sollte.